Auch private WhatsApp-Beleidigung kann den Job kosten

In den Sozialen Medien geht es locker zu. Ein dummer Spruch hier, ein freizügiges Foto da und auch mal nen derben Spruch an die Kollegen. Doch auch, wenn WhatsApp & Co an sich private Spielwiesen sind, können unbedachte Äußerungen dort die Kündigung im Job einbringen, wie erneut ein aktuelles Urteil zeigt.

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Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg urteilte Anfang Dezember in zweiter Instanz über die fristlose Kündigung eines Daimler-Mitarbeiters wegen rassistischer Beleidigungen via WhatsApp (Az. 17 Sa 3/19). Der Mitarbeiter hatte einem türkischen Arbeitskollegen muslimischen Glaubens islamfeindliche Bilder per Handy geschickt. Während der Entlassene die Nachrichten rein satirisch gemeint haben will, werteten die Richter sie als „massive Beleidigung“, „menschenverachtend“ und von der Meinungsfreiheit nicht mehr gedeckt. Deshalb kamen sie zu dem Schluss: Die außerordentliche Kündigung durch den Arbeitgeber geht voll in Ordnung. Eine Revision ließen sie nicht zu.

Der Fall hatte im Vorfeld ziemlichen Wirbel verursacht, weil der gekündigte Mitarbeiter ein Komplott der Firma zusammen mit der IG-Metall gegen ihn und einen weiteren entlassenen Mitarbeiter vermutet. Der türkische Kollege habe ihn, so gab er an, um die Zusendung der Bilder gebeten – und verwende sie nun gegen ihn, weil man sich über die Teamleistung gestritten habe. Zum Gerichtstermin hatte die Polizei Demonstranten und Gegendemonstranten voneinander trennen müssen.

Letztlich gingen die Stuttgarter Richter aber nicht auf die Argumentation des Gekündigten ein und bewerteten den Versand der islamfeindlichen Nachrichten als kündigungswürdige Beleidigung.

Jobguide-Meinung: Egal, wie sich der Fall nun tatsächlich zugetragen hat und was von allen Beteiligten beabsichtigt war, sollte man sich angesichts des Urteils unterm Strich trotzdem merken: Achtung beim Teilen von eindeutigen, zweideutigen, satirischen, makabren, sexistischen, diskriminierenden oder sonst wie zweifelhaften Bildern und News mit Kollegen. Sie können missverstanden werden und aufs Arbeitsverhältnis durchschlagen. Und im Nachhinein lässt sich oft schwer nachweisen, dass zuvor alles im besten Einvernehmen war. Es gilt wieder mal die alte Weisheit: Vorsicht ist besser als Nachsicht.

 

Quelle: Beck