EuGH-Urteil: Arbeitgeber dürfen religiöse Symbole im Job verbieten

In zwei aktuellen Fällen hatte der Europäische Gerichtshof zu entscheiden, ob Arbeitgeber ihren Mitarbeiterinnen zum Beispiel das Tragen eines Kopftuches untersagen können.

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Sie können – unter bestimmten Voraussetzungen, urteilten die EU-Richter (C 804/18 und C 341/19). So kann das „Tragen jeder sichtbaren Ausdrucksform politischer, weltanschaulicher oder religiöser Überzeugungen“ dann vom Unternehmen verboten werden, wenn es nachweislich wichtig für den Betrieb ist, Neutralität gegenüber Kunden zu signalisieren oder um Konflikte zu vermeiden. In den beiden Fällen ging es um das Tragen von muslimischen Kopftüchern in einer Kita und einem Drogeriemarkt.

Gleiche Einschränkung für alle = keine Benachteiligung
Die Richter befanden zunächst einmal, dass bei den firmeninternen Verboten keine Ungleichbehandlung von Mitarbeiterinnen vorlag, denn die Verbote und die Verpflichtung zu neutraler Kleidung galten für alle Beschäftigten und für jegliche Form von Symbolen, nicht nur für muslimische Kopftücher.
Dennoch forderte der EuGH in seinem Urteil, dass Unternehmen die besondere Notwendigkeit zur Neutralität schon nachweisen müssen. Das wäre zum Beispiel gegeben, wenn durch den falschen Eindruck wirtschaftliche Nachteile zu erwarten wären und sich das glaubhaft argumentieren lasse.

Nationale Auslegungen möglich
Auch wenn die EuGH-Richter das Kopftuchverbot in den beiden Fällen bestätigten, räumten sie in ihrem Urteil ein, dass nationale Gerichte durchaus anders urteilen dürften, dann etwa, wenn im jeweiligen Land günstigere Vorschriften zur Ungleichbehandlung zur Anwendung kommen könnten.

 

Quelle: Der Arbeitsrechtsberater