Ist WhatsApp auf dem Firmenhandy erlaubt?

Morgens, mittags, abends – wir facebooken und whatsappen uns rund um die Uhr durchs Leben. Dazu gehören natürlich die passenden Social Media-Apps auf Smartphone oder Laptop. Auf privaten Geräten ist das kein Thema, aber wie steht es mit solchen, die für den Job bestimmt sind?  

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Ein Beitrag im Arbeitsrechtsberater hat das mal rechtlich untersucht. Problematisch für Unternehmen ist in Sachen Social Media zum Beispiel der Umstand, dass Snapchat, Whatsapp & Co völlig unkontrollierbar auf die Adressbücher der Nutzer zugreifen können. Das ist mit den Datenschutz- und Geheimhaltungspflichten (etwa durch die neue DSGVO), die ein Unternehmen seinen Mitarbeitern, Kunden und Geschäftspartnern gegenüber hat, kaum vereinbar. Die Haftungsrisiken sind hoch, stellt der Beitrag fest. Viele Firmen würden deshalb den Gebrauch von solchen Messenger-Apps gerne verbieten.

Für den Mitarbeiter bindend ist solch ein Verbot, wenn er ein Diensthandy oder einen Dienstlaptop gestellt bekommt. Dann gilt das sogenannte Direktionsrecht und das Unternehmen kann, wenn es mag, vorschreiben, welcher Nachrichtenkanal für die betriebliche Kommunikation genutzt werden soll und darf. Wer sich nicht dran hält, riskiert Ärger. Und wenn tatsächlich mal ein Haftungsfall zum Beispiel wegen Urheberrechts- oder Datenschutzverletzungen eintritt, ist man möglicherweise schadenersatzpflichtig.

Stellt man als Mitarbeiter der Firma aber sein eigenes Equipment für betriebliche Zwecke zur Verfügung – zum Beispiel auf Dienstreisen oder im Rahmen von „Bring-your-own-Device“-Systemen –, kann die Firma die Installation und Nutzung von Whatsapp & Co nicht einfach so per Direktionsrecht verbieten. Oder den Einsatz eines ganz bestimmten Messengers für Dienstliches vorschreiben. Wenn da dann rechtlich etwas schiefläuft, kann nicht der Mitarbeiter dafür verantwortlich gemacht werden. Denn das wäre ein ziemlich einseitiges Geschäft: der Mitarbeiter stellt die Ausrüstung und soll sich dann noch einschränken und haften. 

In einer solchen Konstellation – Privathandy für Dienstliches – muss der Arbeitgeber mit seiner Belegschaft ausdrücklich und einvernehmlich regeln, wie man das handhaben möchte. Im Zweifel muss die Firma sich in anderer Weise für das Entgegenkommen erkenntlich zeigen. Oder eben Dienstgeräte zur Verfügung stellen.

Quelle: Der Arbeitsrechtsberater