Mietrecht: Viele Studenten sitzen schnell auf der Straße

Wer in einem möblierten Zimmer beim Vermieter oder in einem Studentenwohnheim wohnt, hat kürzere Kündigungsfristen als in einer normalen Wohnung. Kann also schneller wieder vor die Tür gesetzt werden.

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Darauf weist das Lifestyleportal Vivanty mit Bezug auf einen dpa-Beitrag hin. Danach gilt für Azubis oder Studenten, die in einem möblierten Zimmer in der Wohnung des Vermieters wohnen, der gesetzliche Kündigungsschutz nicht. Es gilt dann nach BGB: Bei monatlicher Mietzahlung – was ja die Regel ist – kann der Vermieter bis zum 15. eines Monats zum Monatsende kündigen. Jederzeit und ohne Grund. Wenn es blöd läuft, ist man sein Zimmer also binnen zwei Wochen wieder los. Deshalb: In dem Mietvertrag ausdrücklich eine andere Vereinbarung treffen.

Gesetzlicher Kündigungsschutz gilt im Studi-Wohnheim nicht
Ähnlich unvorteilhaft in Sachen Mietrecht kann das Wohnen im Studentenwohnheim sein. Dort ist es zum Beispiel erlaubt, so schreibt das Magazin, dass Mietverhältnisse an die Dauer eines Semesters gekoppelt sind. Zudem gilt der gesetzliche Kündigungsschutz nicht und die Mietkaution wird nicht verzinst. Allerdings darf sich ein Studentenwohnheim nur auf dieses laxere Mietrecht berufen, wenn es tatsächlich als Studentenwohnheim durchgeht und ein konkretes Belegungskonzept vorweisen kann.


Quelle: vivanty.de