Öffentliches Lästern verkneifen

Dass man sich auf Facebook & Co. in Sachen Job besser mal ein bisschen bedeckt hält, zeigt wieder einmal ein aktueller Fall, der beim Arbeitsgericht Herford landete.

Ein Arbeitnehmer hatte auf Facebook das firmenkritische Deichkind-Lied "Bück dich hoch" mit einer sarkastischen Zusatzbemerkung gepostet. Weil er sich beleidigt fühlte und auch Mitarbeiter von Zulieferern die Lästerei lesen konnten, verstand der Chef keinen Spaß und kün­digte dem Mitarbeiter. Vor Gericht schlossen die beiden einen Vergleich, so dass die Richter nicht festlegen mussten, ob solch ein Posting noch erlaubte Kritik - die auch überspitzt oder sarkastisch sein darf - oder schon Beleidigung ist.

Aber der Fall illustriert, dass soziale Netzwerke längst nicht so privat sind, wie viele meinen. Während man nämlich bei Lästereien in der Kantine getrost davon ausgehen darf, dass sie intern bleiben, berücksichtigen Richter immer öfter, dass Facebook-Einträge schnell weite Kreise in eine größere Öffentlichkeit ziehen können. So stellte das Arbeitsgericht Dessau laut einem WDR-Beitrag in einem Fall fest, dass schon der "Gefällt mir"-Klick als Beleidigung gesehen werden kann.

(Juli 2012) Quelle: WDR.de

Soziale Netzwerke