Rund um die Corona-Impfung: Was darf der Chef?

Ab Juli besteht keine Homeoffice-Pflicht mehr, Beschäftige dürfen – sofern es das Unternehmen so vorsieht – wieder im Büro aufschlagen. Aber darf der Chef dafür eine Corona-Impfung verlangen? Darf er überhaupt danach fragen?

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Ein Beitrag auf t3n analysiert, welche Rechte und Pflichten Mitarbeiter und Chefs rund ums Impfen haben. Wie so oft bei neu auftretenden Themen, gibt es noch jede Menge Interpretationsspielraum.

Keine Impfpflicht
Ziemliche Einigkeit besteht darin, dass es keine Impfpflicht gibt – auch wenn sich das vielleicht so mancher Arbeitgeber wünschen würde, um die komplette Belegschaft voreinander zu schützen. Aber nein, aus dem Direktionsrecht lässt sich keine Pflicht zum Impfen ableiten, selbst dann nicht, wenn es um Mitarbeiter in Krankenhäusern, Arztpraxen et cetera geht, stellt der Beitrag fest. Der Arbeitgeber muss sich andere Maßnahmen einfallen lassen, um Infektionen zu verhindern.

Schweigen ist okay
Doch darf der Chef überhaupt nachfragen, ob man geimpft ist? Darüber streiten, so schreibt t3n, die Gelehrten noch. Denn an sich darf der Chef nur Dinge erfragen, an denen er ein „legitimes Interesse“ hat. Und bei Gesundheitsdaten sind die Auflagen insgesamt besonders eng. Weil die Firma im Rahmen ihrer Fürsorgepflicht die Mitarbeiter ja auch anderweitig vor Infektionen schützen kann – Abstände einrichten, testen, lüften – gehen die Arbeitsrechtler tendenziell eher davon aus, dass es die Firma nichts angeht, ob ein Mitarbeiter getestet ist oder nicht. Es sei denn, er erzählt es freiwillig.

Ungeimpfte müssen draußen bleiben?
Einigermaßen Uneinigkeit herrscht laut t3n auch beim Thema: Dürfen Unternehmen von ihrem Hausrecht Gebrauch machen und nur geimpfte Personen in die Firma lassen, die anderen würden dann im Homeoffice arbeiten? Die im Beitrag befragten Gewerkschaften lehnen diese Ansicht ab mit der Begründung, kein Mitarbeiter dürfe benachteiligt werden.

Lohnfortzahlung in Quarantäne wackelt
Aber: Wer ungeimpft an Corona erkrankt und in Quarantäne mit einem amtlichen Beschäftigungsverbot belegt wird, verliert gemäß des Infektionsschutzgesetzes seinen Anspruch auf Entschädigung, wenn das Jobverbot mit einer Impfung hätte vermieden werden können.

 

Quelle: t3n